| EU-Standard-Überweisungen |
Der Überweisende trägt die Entgelte und Auslagen bei seinem Kreditinstitut und der Begünstigte die übrigen Entgelte und Auslagen. Derzeit gilt für folgende Länder diese Verordnung: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich der Übersee-Departements Guadeloupe, Martinique, Réunion und Französisch-Guayana), Gibraltar, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Island (EWR), Lettland, Liechtenstein (EWR), Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen (EWR), Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich der Kanarischen Inseln), Tschechien, Ungarn, Zypern Die Meldepflicht für Zahlungen über 12.500 Euro bleibt bestehen. Grenzüberschreitende EU-Standard-Überweisungen zwischen 12.500 und 50.000 Euro sind seit 1. Januar 2006 vom Unternehmen mit Vordruck "Anlage Z 4 zur AWV" direkt der Deutschen Bundesbank zu melden. Für alle Zahlungen,
verwenden Sie bitte die Auslands-Überweisung ohne Meldeteil (für Zahlungen bis 12.500 Euro) oder den Zahlungsauftrag im Außenwirtschafts-Verkehr (Formular Z1).  |



